Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 NAME, SITZ
1. Der am 23. November 1994 gegründete Verein führt den Namen "HSF
Hundesportfreunde Salem" und hat seinen Sitz in Salem. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen eingetragen werden.
2. Der Verein soll dem Südwestdeutschen Hundesportverband e.V. (swhv) und über diesem dem Deutschen Hundesportverband e.V. (dhv) angeschlossen werden.
§ 2 GRUNDSÄTZE DER TÄTIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Der Verein wahrt strengste Neutralität in religiösen, parteipolitischen und rassischen Fragen.
§ 3 ZWECK UND AUFGABE
1. Die Aufgaben des Vereins sind
· die artgerechte Hundeerziehung/-ausbildung,
· die Pflege des Hundesports, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern und
· die Förderung des Tierschutzes
2. Der Vereinszweck wird durch
· die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Übungsbetriebes,
· die Ausrichtung von Prüfungen und Wettkämpfen,
· die Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen u.ä. verwirklicht.
§ 4 RECHTSGRUNDLAGEN
1. Die Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die zur Durchführung seiner Aufgaben beschlossen werden. Die Ordnungen und
Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
2. Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der volle Wortlaut der beabsichtigten Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen.
3. Eine Satzungsänderung - auch des Vereinszwecks - kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1994.
Abschnitt II - Mitgliedschaft
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jeder Hundefreund werden.
2. Als Mitglieder werden geführt:
· Ordentliche Mitglieder,
· Jugendliche Mitglieder,
· Ehrenmitglieder.
3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder (Hundeführer) und passive Mitglieder (Hundefreunde, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern),
die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt.
§ 6 AUFNAHME DER MITGLIEDER
1. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Bei Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen
Vertreters beizufügen. Die Satzung des Vereins und die Ordnungen werden dem Antragsteller zur Einsicht vorgelegt.
2. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über den Aufnahmeantrag.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte, gilt aber erst dann als rechtsgültig wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag abgeführt sind.
4. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung der Bestimmungen der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins.
5. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Alle Mitglieder, deren Mitgliedsrechte nicht ruhen (§§ 8.6 und 10.6) haben gleiche Rechte und Pflichten und bei Mitgliedsversammlungen das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht sowie das
Wahlrecht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vom Verein bereitgestellten Einrichtungen nach den hierfür geltenden Regelungen zu nutzen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, nach besten Kräften dessen Ziele zu fördern und die Satzung und Ordnungen zu beachten.
4. Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, festgesetzt durch die Mitgliederversammlung, haben die Mitglieder fristgerecht zu erfüllen.
5. Im Interesse der Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder, die gesellschaftsbezogene allseitige Neutralität des Vereins zu wahren und jegliche persönliche Streitigkeiten vom Verein
fernzuhalten.
6. Die Verpflichtung, das Eigentum des Vereins zu schützen und zu bewahren, erfüllen die Mitglieder durch ihre tätige Mitarbeit bei den Pflege-, Unterhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten der Geräte,
des Übungsgeländes und des Vereinsheims.
7. Hunde, die am Übungsbetrieb teilnehmen, müssen haftpflichtversichert und tollwutgeimpft sein.
8. Die Belange des Tierschutzes müssen stets beachtet werden.
§ 8 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
· Austritt
· Streichung von der Mitgliederliste
· Ausschluss
· Tod
· Auflösung des Vereins
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen. Den
Austrittserklärungen jugendlicher Mitgliedern muss die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beigefügt sein. Bei später eingehenden Austrittserklärungen bestehen die
Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.
3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn die Mitgliedsrechte infolge Nichteinhaltung der Zahlungsverfplichtungen gegenüber dem Verein länger als 6 Monate
ruhen und die Streichung mit der Zahlungserinnerung angekündigt wurde.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen
· grober und vorsätzlicher Nichtbeachtung der Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse des Vereins,
· Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten,
· ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen von Vereinsmitgliedern,
· unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,
· unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
· aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter eingehender Darlegung des Sachverhalts gemäß Absatz 8.4 durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Auf die Berufungsmöglichkeit an die
Mitgliederversammlung ist hinzuweisen. Die Berufung muss innerhalb 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Während der Einspruchsfrist ruhen die Rechte
und Pflichten des Mitglieds.
7. Bei Verzicht auf fristgerechte Anrufung der Mitgliederversammlung verliert das Mitglied seine Mitgliedsrechte.
8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein. Die Rückgewähr von Aufnahmegebühr, Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden sind ausgeschlossen.
9. Die Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen bleiben mit einer Verjährungsfrist von 4 Jahren bestehen.
10. Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins muss zurückgegeben werden.
Abschnitt III - Organe des Vereins
§ 9 ART DER ORGANE
1. Organe des Vereins sind
· der Vereinsvorstand und
· die Mitgliederversammlung.
2. Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich. Die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein unmittelbar entstandenen Auslagen können erstattet werden. Die Regelungen sind
in der Kassenordnung festgelegt.
§ 10 VEREINSVORSTAND
1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht. Ohne Einschränkung der Einzelbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von
seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder eine Beauftragung vorliegt.
2. Als Führungsorgan erfüllt der Gesamtvorstand die Aufgaben des Vereins im Rahmen wie im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er gliedert sich in
a) 1. Vorsitzende/-r
b) 2. Vorsitzende/-r
c) Kassenverwalter/-in
d) Schriftführer/-in
e) Übungsleiter/-in
f) Wart für Geräte, Übungsgelände u.ä.
g) Vertreter/-in der Jugendgruppe
3. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt danach die Aufgabenverteilung und die Stellvertretung in eigener Zuständigkeit.
4. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und befindet über deren Teilnahmeberechtigung bei Vorstandssitzungen. Das Stimmrecht im Vorstand kann nicht eingeräumt werden,
wohl aber die Beratung vor Abstimmung.
5. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes ruhen die Mitgliedsrechte nach Mahnung und Ankündigung bei schuldhaftem Zahlungsrückstand bis zur Erfüllung der Zahlungsfrist oder der Streichung von der
Mitgliederliste (§8.3).
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein trifft der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine vorläufige Entscheidung (§§ 8.5 u. 8.6).
7. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn dieses 1/3 der Vorstandsmitglieder mit mündlicher Begründung verlangen. Für die
Einberufung und Durchführung der Sitzung findet die Geschäftsordnung Anwendung.
8. Jede ordnungsgemäße Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder (darunter ein Vorsitzender) anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen im Gesamtvorstand sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt. Die Vorstandsbeschlüsse sind durch den
Protokollführer in die Beschlusssammlung des Vereins einzutragen.
9. Über jede Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die, vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben, innerhalb von 14 Tagen den Sitzungsteilnehmern
zugänglich zu machen ist.
10. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl
des Gesamtvorstandes ist möglich.
11. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (ausgenommen von dieser Regelung sind die Positionen des 1. und 2. Vorsitzenden) haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zu
nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Stellenbesetzung vorzunehmen. Durch die Mitgliederversammlung erfolgt Bestätigung oder Abberufung und Neuwahl.
12. Scheiden der 1. und 2. Vorsitzende zur gleichen Zeit vorzeitig aus dem Amt, obliegt dem verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks
Neuwahl.
13. Tritt der Gesamtvorstand zurück, ist durch die Mitgliedschaft die Einsetzung eines Notvorstandes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
14. Die sich im Besitz von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern befindlichen Unterlagen des Vereins sowie das übrige Vereinseigentum sind dem 1. Vorsitzenden (Vertreter) unverzüglich
auszuhändigen.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Im 1. Quartal eines jeden Jahres ist vom Gesamtvorstand die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) schriftlich, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung,
einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
· Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
· Entlastung des Vorstandes,
· Beratung mit Beschlussfassung über Anträge, Satzungs-, Zweck- und Ordnungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten,
· Festsetzung der Mitgliederabgaben (Beiträge, Umlagen),
· Abberufungen und Wahlen des Vorstandes,
· Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern,
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu verpflichtet ist er, wenn das Interesse des Vereins die erfordert. Ein außerordentliche
Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Sie ist mit gleicher Frist und in gleicher Form wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn ¼ der
stimmberechtigten Mitglieder dieses mit schriftlicher Begründung und Zielsetzung beantragen. Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben
sein.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist durch den Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung
hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere
Stimmenmehrheit vor. Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung per Handzeichen. Bei Anwesenheit von Gästen werden an die Stimmberechtigten farbige Stimmkarten ausgegeben. Stimmenthaltungen
sind wie ungültige Stimmen zu werten. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung der Sache. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
6. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine einfache Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder. Die Wahlen erfolgen
durch
· offene Abstimmung per Handzeichen. Bei Anwesenheit von Gästen werden an die Stimmberechtigten farbige Stimmkarten ausgegeben oder
· Geheimwahl, wenn mindestens 1 Mitglied darauf besteht.
Stimmenthaltungen sind wie ungültige Stimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Beim zweiten Wahlgang genügt eine relative Stimmenmehrheit. Die Ausbildungs- und
Übungsleiter werden nur von den aktiven Mitgliedern gewählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Briefwahl ist möglich.
7. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig.
8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins überprüfen und der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht erstatten sowie
ein Ersatzmitglied. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Das Ersatzmitglied wird Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt ein neues Ersatzmitglied.
9. Durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung werden Ehrenmitglieder ernannt. Sie sind vollstimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.
10. Über die Vereinsauflösung entscheidet eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung (siehe § 12 "Vereinsauflösung").
11. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlungen ist durch den Protokollführer eine Niederschrift zu erstellen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 12 ORDNUNGEN
Die Geschäfts-, Kassen- und Beitragsordnung sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 13 VEREINSAUFLÖSUNG
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einen
entsprechenden, schriftlich begründeten, Antrag stellen. Innerhalb 4 Wochen nach Antragseingang muss die außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
2. Der Verein ist aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einem Antrag nach Absatz 1 zustimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten der Gemeine Salem zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur
Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
4. Die zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen 1. und 2. Vorsitzende sind die Liquidatoren.
Salem, den 22. Februar 1995
HSF Hundesportfreunde Salem e.V.
- Der Vorstand -